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Ein weiteres Gericht entscheidet gegen PC-Rundfunkgebühr
Wie heise.de berichtet, hat das Verwaltungsgericht in Stuttgart zugunsten eines Rundfunkteilnehmers entschieden, der sich weigerte Rundfunkgebühren zu zahlen für seinen Beruflich genutzten PC. Dies taten bereits die Verwaltungsgerichte in Koblenz, Münster, Wiesbaden, Berlin und München.
Der Kläger teilte der GEZ mit, einen internetfähigen PC (Windows 98 auf einem Pentium II von 1998) beruflich zu nutzen, und seine Ehefrau zahlt Rundfunkgebühren für einen privat genutzten Fernseher. Der Südwestrundfunk meldete daraufhin den Kläger mit einem “neuartigen Rundfunkgerät” als Rundfunkteilnehmer an, und forderte 71,35 Euro einschließlich Säumniszuschlägen für die Zeit von Januar bis Dezember 2007. Daraufhin reichte der Betroffene Klage gegen den SWR vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart ein (Aktenzeichen 3 K 4387/08).
Wie in den Fällen zuvor, entschied auch das Verwaltungsgericht Stuttgart zugunsten des Klägers. Ein Computer bzw. PC sei nicht von vornherein ein Rundfunkempfänger, sondern ein multifunktionales Gerät, das jedenfalls im nicht privaten Bereich nach allgemeiner Lebenserfahrung anderen Zwecken diene als dem Rundfunkempfang. Deshalb träfe die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines Internet-fähigen PC zum Rundfunkempfang die Sendeanstalt. Dies sei von deren Seite aus nicht geschehen, sie stellte sich auf den Standpunkt, es reiche allein die Nutzungsmöglichkeit für den Empfang. Da derartige multifunktionale Geräte vielfältigen Zwecken dienen, könne aus dem bloßen Besitz nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Dies belege auch die ARD/ZDF-Online-Studie.
Das Gericht stellte außerdem fest, dass es eine unzulässige Besitzabgabe darstellen würde, wenn Eigentümer und Besitzer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nur aufgrund des Besitzes solcher Geräte mit einer Rundfunkgebühr belastet werden. Zudem seien beruflich genutzte PCs nach § 5,3 Staatsvertrag als Zweitgerät gebührenbefreit, wenn dort bereits ein privat genutztes Empfangsgerät vorhanden sei. Die vom SWR vorgenommene Einschränkung dahingehend, dass “andere Rundfunkempfangsgeräte” nur gewerblich genutzte Geräte sein können, sei angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht möglich. Nach dieser Interpretation wäre für den ersten gewerblich genutzten PC eine Rundfunkgebühr zu entrichten, erst der zweite gewerblich genutzte PC wäre als Zweitgerät gebührenbefreit. Somit würde jeder von der GEZ in Anspruch genommene Gewerbetreibende zumindest für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät Gebühren entrichten müssen. Diese Interpretation überschreitet die Auslegungsregeln, die ihre Grenzen im Wortlaut der Vorschrift haben und begründet – am Gesetzgeber vorbei – einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen ist, so die Richter.
Nach bisheriger Erfahrung ist davon auszugehen, dass der SWR gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen werde, zumal die Öffentlich-Rechtlichen sich in anderen Fällen in zweiter Instanz durchsetzen konnten. Zuletzt hatte das Oberververwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz die GEZ-Gebühr für Büro-PCs bestätigt: Für einen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss sind demnach grundsätzlich Rundfunkgebühren zu zahlen, wenn in den beruflich genutzten Räumen oder einem Dienstfahrzeug ansonsten kein herkömmliches Rundfunkgerät angemeldet ist.
Meinung von ALSEHK Computer Bremen Team:
Nun bleibt nur abzuwarten, ob die nächst höhere Instanz auch zugunsten des Rundfunkteilnehmers entscheidet. Denn es ist endlich an der Zeit, das die GEZ reformiert wird bzw. das diese Rundfunkgebühr für beruflich genutzte PCs abgeschafft wird.