Erneute Schlappe für Rundfunkgebühren auf internetfähige PCs

Das Verwaltungsgericht Gießen hat zwei Rundfunkgebührenbescheide des Hessischen Rundfunks (HR) kassiert. Geklagt hatte ein Optikunternehmen und ein Sportverband gegen einen Gebührenbescheid des HR.

Die Kläger argumentierten, das sie den PC weder als Radio noch als Fernsehgerät nutzten, denn die Rechner dienten der Verwaltung von Mitgliedern und Mitarbeitern, dem E-Mail Verkehr oder der Pflege der Webseite. nach dem Urteil muß der Sender beweisen, das die Geräte für den Rundfunkempfang bereitgehalten würden. Zwar sei ein internetfähiger PC grundsätzlich als Rundfunkgerät zu bewerten, jedoch kann man nicht alleine durch den Besitz davon ausgehen, das dieser zum Rundfunkempfang bereitgehalten werden, wie bei einem Fernsehr oder Radio. Der Rundfunkempfang sei beim Computer untergeordnet. Die Beteiligten könnten Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Ein Grundsatzurteil vom Bundesverwaltungsgericht zu den Rundfunkgebühren  steht noch aus. Bis dato gibt es uneinheitliche Urteile zum Thema Rundfunkgebühren für internetfähige Computer.

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