BGH Urteil zu Störerhaftung bei WLAN Netzen und seine Folgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute ein wegweisendes Urteil zur Störerhaftung von Betreibern für WLAN Netze verkündet. Nach diesem Urteil können Privatpersonen  „auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.“

Geklagt hatte ein Plattenlabel gegen einen Internetnutzer. Dieser soll über seine Leitung das Lied „Sommer unseres Lebens“ in Tauschbörsen angeboten haben. Der Internetnutzer war zu dem fraglichen Zeitpunkt im Urlaub, konnte aber nicht bewesien, das sein WLAN abgestellt war. Die Kläger forderten Schadenersatz, Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Das Landgericht Frankfurt hatte den Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Klage in der Berufung abgewiesen. Das BGH hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben. Der Beklagte hafte zwar auf künftige Unterlassung. Allerdings sei dieser nicht verpflichtet Schadenersatz zu leisten, da er lediglich als Störer fungiere und nicht als Täter.

Bezüglich der Abmahngebühren wies das BGH auf den seit 2008 im Urheberrechtsgesetz (UrhG), Paragrafen 97a Absatz 2, hin. Dort ist eine Höchstgrenze von 100 Euro für Urheberrechtsabmahnungen festgesetz, wenn es sich um  „einfach gelagerte Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ handelt. Zwar sei diese Regelung im konkreten Fall noch nicht gültig gewesen, aber bei Fällen wie dem verhandelten fallen gegenwärtig „insofern maximal 100 Euro an“. Dadurch dürfte der BGH das Geschäftsmodell der Abmahnanwälte aushebeln.

Der BGH nahm an, daß eine Haftung des Beklagten weder als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung in Betracht kam. Trotzdem obliege es den privaten Anschlußinhabern zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluß durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor Gefahren geschützt ist, gerade vor Zugriffen von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Jedoch ist es privaten Betreibern eines WLAN-Netzes nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dementsprechende finanzielle Mittel aufzubringen. Die Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Nach Auffassung  des BGH hat der Beklagte diese Pflicht verletzt, da er es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Paßwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Paßwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz sei auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar gewesen. Eine solche Sicherung liege im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und sei mit keinen Mehrkosten verbunden. 

Wer folglich ein nach diesen Kritierien unzureichend gesichertes oder gar gänzlich offenes WLAN betreibt, kann künftig für jede Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, die über den Anschluss begangen worden ist. Allerdings dürften nunmehr die zu erstattenden Abmahnkosten auf 100 Euro beschränkt sein, außerdem muss kein Schadensersatz an den Rechteinhaber geleistet werden.

Meinung des ALSEHK Computer Bremen Teams:

Das der BGH hier ein wegweisende Urteil zur Störerhaftung geschaffen hat, ist unbestritten. Das die Abmahnkosten auf 100 Euro beschränkt sind, ist sogar noch besser, denn somit wird vielleicht den Abmahnanwälten der Boden entzogen. Es stellt sich aber nur die Frage: wie sieht es mit den offenen WLAN Netzen in Cafés und an Flughäfen aus? Da muß man einfach auf die Urteilsbegründung warten.

Das die Hersteller der Router bereits werksseitig WPA2 als Verschlüsselung aktiviert haben ist lobenswert, den Schlüssel dazu findet man auf der Rückseite der Geräte. Diesen Schlüssel geben die Benutzer einfach nur ein und können Surfen. Noch einfach geht das mit WPS. Ein Knopfdruck auf den Router und schon ist der Schlüssel im Notebook, Smartphone oder auf dem PC. Welcher Benutzer – also der Otto-Normal-Verbraucher – weiß, wie man den Router einstellt? Wenn er nicht weiß, das man im Router den Schlüssel ändern kann, wird er das nicht tun.

Nach diesem Urteil sollte nun nicht jeder Nutzer, der ein WLAN Netz hat, in Panik verfallen, auch wenn die Presse gerne zu „drastischen Worten“ greift. Ruhe bewahren ist die erste Devise. Es wird nicht gleich „jedes WLAN Netz“ sofort von „unberechtigten Dritten“ Mißbraucht.

Um den Vorzubeugen, bieten wir als Computerdienstleister unsere Hilfe an. Gerne sehen wir uns das WLAN Netz an und ändern bei Bedarf den Schlüssel. Das ist wesentlich sicherer als ein langwieriges Gerichtsverfahren.

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